... StierSomlo. 3. Bd., S. 164. Nach Strupp gibt es nur ein Notstandsrecht und kein Selbstverteidigungsrecht. Strupp definiert den völkerrechtlichen Notstand als die Lage „in der ein Staat von einer gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr... Theorie und Praxis des Völkerrechts: ein Grundriss zum akademischen Gebrauch ... - Page 79 by Karl Strupp - 1925 - 206 pages Full view -
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