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für die gesammte

Staatswissenschaft.

In Verbindung mit

G. Hanssen, Helferich, R. v. Mohl, Roscher,

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den Mitgliedern der staatswirthschaftlichen Facultät in Tübingen.

v. Schüz, Hoffmann, Weber, Fricker und Hack.

Sechsundzwanzigster Jahrgang.

Jubelband.

Zweites und drittes Heft.

Tübingen, 1870.

Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung.

I. Abhandlungen.

Geschichte des Preussischen Papiergeldes.

Von C. J. Bergius. 1)

Ein Papiergeld, welches nicht ein Staatspapiergeld war, ist im Preussischen Staate im vorigen Jahrhundert nicht ausgegeben worden. Denn die damals von der königlichen Bank ausgegebenen Banknoten waren in der That nichts anderes als ein Staatspapiergeld.

In den Jahren 1805 und 1806, wo die Regierung manche ausserordentliche Ausgabe voraussah, bemühte sie sich, durch einzelne Anleihen eine bedeutende Summe zur Disposition zu erhalten, die später durch Ersparungen wieder gedeckt werden sollte. Man brachte so beinahe 2 Millionen zusammen, die als Realisationsfonds für die Tresorscheine) dienen sollten.

Durch die Verordnung vom 4. Februar 1806 wurde nämlich ein Papiergeld unter dem Namen von Tresorscheinen eingeführt. Dieselben sollten, ähnlich wie die schon vorhandenen Banknoten, umlaufen und bei den Bankocomtoirs, sowie bei dem Seehandlungscomtoir in Warschau gegen baar umgesetzt werden können. Bei allen Zahlungen ohne Unterschied, ob die Verbindlichkeit dazu vor oder nach dieser

1) Dem jetzt in Berlin lebenden Verfasser der Grundsätze der Finanzwissenschaft mit besonderer Beziehung auf den Preussischen Staat. Berlin, Verlag von J. Guttenberg.

2) Leopold Krug, Geschichte der Preussischen Staatsschulden, herausgegeben von mir. Breslau 1861. S. 45-101. 352.

Zeitschr. f. Staatsw. 1870. II. Heft.

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Verordnung entstanden sei, ob die Zahlung aus einer oder an eine königliche Kasse zu leisten sei, oder unter Privatpersonen stattfinde, sollte es dem Zahler freistehen, das, was er in Silbercourant abzutragen hat, in Tresorscheinen zu berichtigen jedoch mit einigen Ausnahmen. Bei den Zahlungen in Silbergeld an königliche Kassen sollte, soweit die Theilbarkeit der Summe es erlaubt, der vierte Theil in Tresorscheinen gezahlt, und dieser auch nicht anders von den Kassen angenommen werden. Es wurden Tresorscheine zu 5, 50, 100 und 250 Rthlr. ausgegeben, und 4 Mill. Thaler waren davon in Umlauf gesetzt, als das Eindringen der französischen Armeen im October 1806 die Aufhebung der Realisationskassen bewirkte. Noch vor Ablauf des Jahres waren sie schon etwas. unter den Nominalwerth gesunken, obgleich die französischen Behörden, und namentlich die damalige Kommunalverwaltungsbehörde in Berlin, Comité administratif genannt, bekannt machte, dass die Tresorscheine, wie die Banknoten, auch in öffentlichen wie in Privatzahlungen gleich dem Silbercourant unweigerlich angenommen werden sollten. Uebrigens kamen damals auch richterliche Entscheidungen vor, worin ausgesprochen wurde, dass die Tresorscheine zwangsweise in Zahlung genommen werden müssten. Nach einer Bekanntmachung vom 29. October 1807 sollten bei Zahlungen aus den Staatskassen die Tresorscheine, wo die Summe 5 Rthlr. oder mehr beträgt, nach dem Course derselben unweigerlich angenommen werden. Demgemäss wurde der Cours durchschnittlich ermittelt und als Normalcours bekannt gemacht. Dies geschah vom 1. December 1807 bis 28. Februar 1809. Der erste und der letzte Normalcours in Königsberg war 66, der höchste war 71 am 14. December 1808, und der niedrigste war 27 im Juli 1808.

Am 18. November 1808 wurden die königlichen Kassen in Berlin der Preussischen Verwaltung zurückgegeben. Bei einer Anleihe von 200,000 Rthlr., welche die Stadt Berlin durch das Schickler'sche Handelshaus am 21. ej. ankündigte, wurde versprochen, dass die Hälfte der gebrachten Beiträge in Tresorscheinen nach dem Nennwerthe angenommen und

nach Verlauf von 12 Monaten ganz in baarem Courant mit 5% Zinsen zurückgezahlt werden sollte; diese Anleihe war schon am 28. December vollständig und es wurde eine neue zu derselben Höhe und unter denselben Bedingungen angekündigt, deren Rückzahlungstermin aber erst nach 18 Monaten bestimmt war.

Im Jahre 1809 bestimmte eine Verordnung vom 11. Februar, dass der, welcher 20 Rthlr. an Abgaben zu zahlen hatte, davon in Tresorscheinen nach dem Nennwerth zahlen konnte und musste. Ferner wurde durch die Verordnung vom 4. December die Anwendbarkeit der Tresorscheine bedeutend erweitert, indem für etwas über 2 Millionen Thaler kleinere Scheine der Art von 1 Thaler geschaffen und dagegen ebenso viel grössere vernichtet wurden. Zu fortdauernder Realisirung und Umtauschung dieser Thalerscheine wurden Einlösungskomtoire in Berlin, Königsberg und Breslau errichtet, welche sie vom 15. Februar 1810 an unweigerlich annahmen und Silbercourant dafür gaben. Es wurde auch die Einwechslung der Scheine über 50, 100 und 250 Rthlr. gegen Fünfthalerscheine gestattet. Im Jahre 1810 wurden für 2 Millionen alte Tresorscheine verbrannt und im Jahre 1811 unterlag ihr Cours nur geringen Schwankungen.

Die am 24. Mai 1812 ausgeschriebene Vermögens- und Einkommensteuer führte zu einer neuen Art von Tresorscheinen, den gestempelten. Wegen der Forderungen der französischen Armeen brauchte man schleunig bedeutende Zahlungsmittel. Diese schaffte man dadurch, dass man, neben der Anfertigung von sogenannten Vermögenssteueranweisungen auf die Summen von 5000, 4000, 3000, 2000, 1000 und 500 Rthlr., Tresorscheine von 250, 100, 50 und 5 Rthlr., die noch in den Kassen vorräthig waren, als Anweisungen auf die durch die neue Steuer zu erwartenden Einnahmen stempelte, und ihnen dadurch einen Zwangscours zu verschaffen suchte, dass jeder Inhaber solchen Papiers berechtigt wurde, es bei der Vermögens- und Einkommensteuer als baares Geld anzugeben. Sie sollten bei Entrichtung der gewöhnlichen Gefälle nicht in Zahlung angenommen, aber,

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