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Russland,

12. April

1863.

No. 602. nicht mehr mit dem Geiste unserer Zeit überein. Die gegenwärtige Generation muss es sich zur Aufgabe machen, das Wohlsein des Landes nicht durch Ströme von Blut, sondern auf dem Wege des ruhigen Fortschritts zu begründen. Dies ist der Zielpunkt, den Wir Uns gesetzt haben, als Wir im Vertrauen auf den göttlichen Schutz vor Gott und Unserem Gewissen den Eid geleistet haben, Unser Leben dem Glücke Unserer Völker zu weihen. Wenn Wir aber diesen Eid, der Uns für immer heilig bleiben wird, in seiner ganzen Tragweite erfüllen wollen, müssen Wir des Beistandes aller Menschen sicher sein, welche es mit ihrem Vaterlande wohl und aufrichtig meinen und die ihre Ergebenheit nicht auf eigennützige Berechnungen oder verbrecherische Versuche, sondern auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und unter den Schutz der Gesetze stellen. In Unserer Fürsorge für die Zukunft des Landes sind Wir bereit, alle vergangenen Acte der Empörung der Vergessenheit zu übergeben. Demgemäss bewilligen Wir, von dem sehnlichen Wunsche beseelt, dem Blutvergiessen, welches ebenso fruchtlos für die Einen, als schmerzlich für die Andern ist, ein Ziel zu setzen, allen Unseren Unterthanen im Königreiche Polen, welche in den Aufstand hineingezogen worden sind, vollständige Verzeihung, wenn ihnen für andere Verbrechen oder für in den Reihen Unserer Armee verübte Vergehen keine Verantwortlichkeit zur Last fallt und wenn sie bis zum 1sten (13ten) Mai die Waffen niederlegen und zum Gehorsam zurückkehren. Uns liegt die Verpflich tung ob, das Land vor der Wiederkehr jener ordnungswidrigen Agitationen zu bewahren und seinem politischen Leben eine neue Aera zu eröffnen. Diese kann nur durch eine rationelle Organisation der Autonomie in der Localverwaltung, als Grundstein des ganzen Gebäudes, eingeführt werden. Wir haben in den dem Königreiche durch Uns verliehenen Institutionen die Grundlagen dazu gegeben; zu Unserem aufrichtigen Bedauern hat aber das Resultat noch nicht der Prüfung der Erfahrung unterworfen werden können, in Folge der Aufreizungen, welche an die Stelle der für jede Reform unerlässlichen Bedingungen der öffentlichen Ordnung Chimären der Leidenschaft gesetzt haben. ¶ Indem Wir auch heute noch diese Institutionen in ihrer ganzen Kraft aufrecht erhalten, behalten Wir uns vor, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben werden, mit deren weiterer Entwickelung nach den Bedürfnissen der Zeit und des Landes vorzugehen. Nur allein durch das Vertrauen, welches das Land Unseren Absichten gegenüber zeigen wird, wird das Königreich Polen die Spuren des gegenwärtigen Unglücks verwischen und sicher auf das Ziel losgehen können, welches Unsere Fürsorge ihm bezeichnet. Wir rufen hierzu den göttlichen Beistand an, damit es Uns vergönnt sei, das, was Wir immer als Unsern Beruf in dieser Sache betrachtet haben, zu erfüllen.

Gegeben in St. Petersburg, den 31sten März (12ten April) 1863, dem neunten Jahre Unserer Regierung.

Alexander.

No. 603.

OESTERREICH, PREUSSEN, SACHSEN, HANNOVER, DAENEMARK, MECKLENBURG-
SCHWERIN, ANHALT - DESSAU KOETHEN, LUEBECK and HAMBURG. Schluss-
Protokoll der fünften Elbschifffahrts-Revisions commission.

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Auf Grund der Verhandlungen der fünften Elbschifffahrts-Revisions- No. 603. Elbufercommission sind die Bevollmächtigten, nämlich unter Vorbehalt der Ge- Staaten, 4. April nehmigung ihrer Regierungen über folgende Ergänzungen und Abänderungen ver- 1863. schiedener Artikel der Elbschifffahrtsacten von 1821 und 1844 sowie des Schlussprotokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisionscommission übereingekommen :

§. 1.

Gültigkeit der Dienstbücher der Schiffsleute für Reisen zu Lande.

Zu den Artikeln I und II der Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 und zu §. 5 der Additionalacte vom 13. April 1844, zu den §§. 23 und 29 der Uebereinkunft wegen der Schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften auf der Elbe vom 13. April 1844 und zum §. 10 des Schlussprotokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisions commission vom 8. Februar 1854.

Die Dienstbücher der Schiffsmannschaften (§. 10 des Schlussprotokolls vom 8. Febr. 1854) sind

a) bei Wasserreisen, d. h. so lange der Inhaber des Dienstbuches auf dem Schiffe, auf welches sich sein Dienst bezieht, befindet, als auf unbestimmte Zeit gültige Reiselegitimation zu betrachten, sofern nicht wegen der Militärpflicht des Inhabers die Gültigkeitsdauer zu beschränken gewesen ist. Eine Visirung der Dienstbücher bei Wasserreisen ist nicht erforderlich.

b) Bei Landreisen haben die Dienstbücher ebenso als genügende Reiselegitimation zu gelten, wenn die im Dienste eines Schiffseigenthümers befindlichen Schiffsleute sich aus einem bestimmt anzugebenden Grunde, im Interesse des Schiffsherrn, nach einem Orte zu Lande begeben, oder wenn sie nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Landreise zur Rückkehr in ihre Heimath oder zur Reise nach einem anderen Uferplatze, um ein anderweitiges Dienstverhältniss einzugehen, antreten müssen. In diesem Falle ist das Dienstbuch unter Bestätigung des fortdauernden oder aufgelösten Dienstverhältnisses, des Reisezwecks und der Reiseroute von der Polizeibehörde des Ortes, wo der Schiffsmann das Schiff verlässt und die Landreise antritt, zu visiren. An Orten, wo keine besondere Polizeibehörde besteht, geschieht die Visirung von der für den Ort mit der Fremdenpolizei beauftragten Verwaltungsbehörde.

Die Gültigkeit der in solcher Weise visirten Dienstbücher dauert jedoch nur vier Monate, nach deren Ablauf die Dienstbuch-Inhaber verpflichtet sind, sich mit einer vorschriftsmässigen Reiseurkunde zu versehen.

§. 2.

No. 603. Passirung von in Bau begriffenen oder stark gekrümmten etc. Fahrwasserstellen

Elbufer

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Seitens der Dampfschiffe.

Zu den Artikeln I und II der Elbschifffahrtstacte, §. 5 der Elbschifffahrts-Additionalacte und §§. 16 bis 20 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend.

a) Die Dampfschiffe und die Dampfschleppschiffe sind verpflichtet, sich von denjenigen Stellen, an welchen Strombauten ausgeführt werden, wenn diese Stellen bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nachtzeit mit zwei übereinander stehenden Laternen, welche am linken Elbufer ein rothes, am rechten aber ein weisses Licht zeigen, kenntlich gemacht sind, nicht minder von den Ladestellen, an welchen Schiffe angelegt haben, möglichst entfernt zu halten und langsam in der Art an denselben vorüberzugehen, dass sie in der Auffahrt nur mit halber Kraft, in der Niederfahrt aber mit thunlichst geringer Benutzung der Dampfkraft fahren.

b) Die auf Dampfschiffe bezüglichen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 13. April 1844, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, beziehen sich auch auf Dampfschleppschiffe und die von ihnen bugsirten Schleppkähne.

c) Beim Passiren stark gekrümmter, oder enger, oder seichter Fahrwasserstellen haben die Dampfschleppschiffe in der Bergfahrt zu gleicher Zeit nur ein oder höchstens zwei Schiffe durchzuschleppen, die übrigen aber unterhalb, beziehungsweise oberhalb der bezeichneten Gefahrstellen so lange zu Anker zu bringen, bis der ganze Schleppzug hinübergebracht ist. In der Thalfahrt dagegen sind auf der Strecke unterhalb Magdeburg die Schleppkähne entweder sämmtlich loszulassen, damit sie einzeln über die Gefahrstellen treiben, oder sie sind von dem Dampfschiffe einzeln, und zwar neben demselben befestigt, über die Gefahrstellen zu bringen.

d) Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden nach Art. 30 der Uebereinkunft vom 13. April 1844 bestraft.

§. 3.

Patentirung der von einem Uferstaate in den anderen übersiedelnden Schiffer.
Zum Artikel IV der Elbschifffahrtstacte und zu den §§. 12 und 13 der Additionalacte.

Im Falle der Uebersiedelung eines Schiffers oder Schiffsführers aus einem Elbuferstaate in den anderen hat derselbe zwar, an Stelle seines nach §. 13 der Additionalacte erlöschenden, bisherigen Schifferpatents, in demjenigen Staate, in welchem er sich niederlässt, die Ertheilung eines neuen Schifferpatentes nachzusuchen; dabei soll aber in der Voraussetzung, dass aus dem älteren Patente die vorausgegangene betreffende Prüfung des Inhabers (§. 12 der Additionalacte) sich ergiebt, und falls nicht etwa aus besonderen Gründen eine nochmalige Prüfung sich als angemessen darstellen sollte, von der letzteren abgesehen werden.

§. 4.

Patentirung der Lootsen und Verpflichtung der sogen. Häupter zur Führung von

Dienstbüchern.

Zum Artikel IV der Elbschifffahrtsacte und §. 7 der Additionalacte, sowie zur Anlage A des
Schlussprotokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisions commission.

Denjenigen Staaten, in welchen sich Veranlassung dazu ergiebt, bleibt die Patentirung der Lootsen und die Ausschliessung nicht patentirter Lootsen von dem Schiffsdienste überlassen, dabei darf aber ein Lootsenzwang, d. h. die Verpflichtung, sich überhaupt eines Lootsen zu bedienen, auf der Elbe oberhalb Hamburg nicht eingeführt werden.

Zu den Personen, welche nach der unter Ziffer 1 der Anlage A zum Schlussprotokolle der dritten Elbschifffahrts - Revisionscommission mit einem Dienstbuche für Schiffsleute versehen sein müssen, sollen in Zukunft auch die sogenannten Häupter gehören.

§. 5.

Verhältniss verschiedener Landesgewichte zum Elbzollgewichte.

Zum Artikel VIII der Elbschifffahrtsacte und §. 22 der Additionalacte.

In der Anlage D† IV zur Additionalacte ist die Vergleichung des Zollgewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten dahin abzuändern, dass 10,000 Zoll-Pfunde oder 100 Zoll-Centner gleich sind 10,000 anhaltschen, hamburgischen, hannoverschen, holsteinischen, lauenburgischen, lübeckischen, mecklenburgischen, preussischen und sächsischen Pfunden.

§. 6.

Neue Regulirung der Elbzölle.

Für die Dauer der am heutigen Tage abgeschlossenen „, Ueber einkunft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend" *) werden die mit derselben nicht im Einklange stehenden Bestimmungen der Elbschifffahrtsacte, der Elbschifffahrts-Additionalacte und des Schlussprotokolls der 3ten Elbschifffahrts-Revisionscommission suspendirt.

§. 7.

In welchen Münzsorten der Elbzoll zu erlegen.

Zum Artikel XII der Elbschifffahrts acte und §. 28 der Additionalacte, sowie zu Art. 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe

betreffend.

An die Stelle der obengenannten Artikel und Paragraphen treten folgende Bestimmungen:

Die Bezahlung des Zolles ist, bis auf Beträge von 1/6-Thaler hinab, in Silbermünzen des Dreissigthaler-Fusses (Münzvertrag v. 24. Jan. 1857) zu leisten. Ein Thaler ist gleich 30 Groschen oder 360 Pfennigen Preussischer und Anhaltscher, oder 300 Pfennigen Sächsischer und Hannoverscher Münzein

*) No. 604.

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Elbufer

No. 603. theilung. - Gleich den Münzstücken des Dreissigthaler-Fusses werden die Staaten, gleichnamigen Münzstücke des Vierzehnthaler-Fusses bei den Elbzollkassen an4. April 1863. genommen.

Die nach dem Fünfundvierzig - Gulden - Fuss (Münzvertrag vom 24. Januar 1857) ausgeprägten österreichischen Silbermünzen bis zu 1/4-Gulden einschliesslich und die nach dem Vierzehnthaler-Fuss ausgeprägten Mecklenburgischen Silbermünzen bis zu 1/6-Thaler (8 ß) einschliesslich werden ebenfalls bei den Elbzollkassen angenommen.

Münzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollkassen nur zur Berichtigung der in 1/6-Thaler nicht aufgehenden Beträge angenommen.

Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollkassen die in den Elbuferstaaten ausgeprägten Münzstücke unter 16-Thaler anzunehmen.

Uebrigens hängt es von jedem Elbuferstaate ab, ob und nach welchem Werthverhältnisse er ausser den vorerwähnten Münzsorten noch andere bei seinen Elbzollkassen zulassen will.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Art. 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, dessen zweites Alinea dahin abgeändert wird:

Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des DreissigthalerFusses oder des Fünfundvierzig-Gulden-Fusses (Münzvertrag vom 24. Januar 1857) oder auch des Vierzehnthaler-Fusses zu erlegen.

§. 8. Brunshauser Zoll.

Zum Artikel XV der Elbschifffahrtsacte und §. 29 der Additionalacte, sowie zum Staatsvertrage am 13. April 1844, die Regulirung des Brunshauser Zolls betreffend.

In Betreff des Brunshauser Zolles wird auf den am 22. Juni 1861 zu Hannover abgeschlossenen in der Anlage I*) beigefügten Vertrag, betreffend die Ablösung des Stader oder Brunshauser Zolles, und das sich diesem Vertrage anschliessende Protokoll von demselben Tage Bezug genommen.

§. 9. Manifeste.

Zu den §§. 31 und 34 der Additionalacte und dem Artikel XXI der Elbschifffahrtsacte. Während der Dauer der oben in §. 6 erwähnten Uebereinkunft, die neue Regulirung der Elbzölle betreffend, wird

1) die Bestimmung im §. 31 der Additionalacte, nach welcher kein Schiffer oder Flösser vom Ladungsplatz abfahren darf, bevor er mit einem vorschriftmässigen Manifeste versehen ist, sowie die Vorschrift in Artikel XXI der Elbschifffahrtsacte, nach welcher die Manifeste das Fahrzeug vom Einladungsbis zum Ausladungsort begleiten und an letzterem bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, rücksichtlich derjenigen Schiffe und Flösse suspendirt, welche

*) St. A. Bd. I. No. 5 u. 6.

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