* Abschnitt 4. Der Präsident, Vice-Präsident und alle bürgerlichen_Beamten der Vereinigten Staaten sollen, auf eine Anklage vor dem Senat und auf Ueberweisung von Hochverrath, Bestechung oder andern großen Verbrechen und Misverhaltung, ihres Amts entsezt werden. Artide III. Abschnitt 1. A Die gerichtliche Gewalt soll eine Supreme Court und solche untere Courten besiken, als der Congref von Zeit zu Zeit verordnen und festsezen mag. Die Richter, sowohl der Supreme Court als auch der untern Courten, sollen ihre Vemter behalten, so lange sie sich gut beträgen und sollen, zu festgesezten Zeiten, für ihre Dienste eine Vergutigung er halten, welche nicht verringert werden darf, so lange sie sich im Amte befinden. Abschnitt 2. I. Die gerichtliche Gewalt soll sich auf alle Fälle erstrecken, wo von Recht und Billigkeit die Frage ist und welche unter dieser RegierungsVerfafung, den Gesezen der Vereinigten Staaten und denen Tractaten, welche unter ihrem Ansehn gemacht sind oder gemacht werden, entspringen; auf alle Fälle, welche die Admiralitats - Gerichtsbarkeit und das Seewesen betreffen: auf Streitigkeiten, worinn die Vereinigten Staaren eine Parthey sind; auf Streitigkeiten zwischen zweyer oder mehrern Staaten; zwischen einem Staat und den Bürgern verschiedener Staaten, zwischen den Bürgern eines Staats, welche auf land unter Berwilligungen von verschiednen Staaten Anspruch machen, und zwischen einem Staat oder den Bürgern defelben und fremden Staaten, Bürgern oder Unterthanen. II. In allen Fällen, welche Gesandte, andere offentliche Minister und Consuln betreffen, und in denen, wo die Vereinigten Staaten eine Par= chey sind, soll die Supreme Court ursprungliche Gerichtsbarkeit haben. In allen andern vorher ermeldeten Fällen soll die Supreme Court, sowohl in Rücksicht defen, was Rechtens ist, als auch der That selbst, mit solchen Ausnahmen und unter solchen Anordnungen, als der Congres machen mag, Appellations-Gerichtsbarkeit haben. III. Das Verhdr über alle Berbrechen soll, außer in den Fällen, wo eine Anklage vor dem Senat gebracht wird, durch eine Jury geschehen; und ein solches Berhdr soll in dem Staat gehalten werden, wo die ersag= ten Verbrechen begangen seyn werden; wenn dieselben aber in keinem der Staaten begangen seyn sollten, so soll das Berhör an solchem Ort oder Orten geschehen, als der Congref durch ein Gesch bestimmt haben mag. Abschnitt 3. I. Hochverrath gegen die Vereinigten Staaten soll blos darinn betehen, wenn jemand Krieg gegen dieselben erhebt oder ihren Feinden beyteht, iudem er ihnen Hülfe und Unterstügung leistet. Niemand soll des Hochverraths überwiesen werden, als auf das Zeugniß zweyer Personen, welche Zeugen von einer derselben wirklichen Handlung waren, oder auf Geständniß in offener Court. II. Der Congref soll das Recht haben die Strafe auf Hochverrath zu bestimmen, aber keine Ueberweisung des Hochverraths foll Familienlo= figkeit oder Verwürkung bewirken, außer so lange, als die überwiesene Person lett. ARTICLE IV. SECTION 1. Full faith and credit shall be given, in each state, to public acts, records, and judicial proceedings of every other state. And the congress may, by penal laws, prescribe the manner in which such acts, records, and proceeding shall be proved, and the effect thereof. SECTION II. I. The citizens of each state shall be entitled to all the privileges and immunities of citizens in the several states. II. A person charged in any state with treason, felony or other crime, who shall flee from justice & be found in another state, shall, on demand of the executive authority of the state from which he fled, be delivered up, to be removed to the state having jurisdiction of the crime. III. No person, held to service or labour in one state under the laws thereof, escaping into another, shall. in consequence of any law or regalation therein, be discharged from such service or labour; but shall be delivered up on claim of the party to whom such service or labour may be due. SECTION III. I. New states may be admitted by the congress into this union; but no new state shall be formed or erected within the jurisdiction of any other state, nor any state be formed by the junction of two or more states without the consent of the legislatures of the states concerned as well as of the congress. II. The congress shall have power to dispose of, and make all needful rules and regulations respecting the territory or other property belonging to the United States: and nothing in this constitution shall be so construed as to prejudice any claims of the United States, or of any particular state. SECTION IV. The United States shall guarantee to every state in this union, a republican form of government; and shall protect each of them against invasion, and on application of the legislature, or of the executive (when the legislature cannot be convened) against domestic violence. ARTICLE V. The congress, whenever two-thirds of both houses shall deem it neces. sary, shall propose amendments to this constitution, or on the application of the legislatures of two-thirds of the several states, shall call a convention for proposing amendments; which, in either case, shall be valid to all intents and purposes, as part of this constitution, when ratified by the legislatures of three-fourths of the several states, or by conventions Artickel IV. Abschnitt 1. Es soll in jedem Staat allen öffentlichen Acten, Urkunden und gerichtlichen Verfahren jedes andern Staats võlliger Credit und Glaube beyge= mehen werden. Und der Congref kann durch ein allgemeines Gesez die Art, auf welche solchen Acten, Urkunden und Verfahren bewiesen werden sollen, und die Wirkung davon, vorschreiben. Abschnitt 2. I. Die Bürger jedes Staats sollen zu allen Borrechten und Freyheiten der Bürger in den verschiedenen Staaten berechtigt seyn. II. Wenn eine Person, welche in einem Staat des Hochverraths, Felonie oder andern Verbrechens angeklagt war, der Gerechtigkeit entflie. hen und in einem andern Staat entdeckt werden sollte, dieselbe soll, auf Ersuchen der vollstreckenden Obrigkeit des Staats, aus welchem sie ents flohen ist, aufgeliefert werden, um nach dem Staat, welcher die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen hat, gebracht zu werden. III. Keine Person, welche in einem Staat zu Diensten oder Arbeit verbunden ist, soll, zufolge irgend eines Gesezes oder Verordnung daselbst, von solchen Diensten oder Arbeit befreyet seyn, sondern soll, auf den Anspruch der Parthey, welche zu solchen Diensten oder Arbeit ein Recht hat, abgeliefert werden. Abschnitt 3. 1. Der Congreh kann neue Staaten in diese Union aufnehmen; allein es foll, innerhalb der Gerichtsbarkeit irgendeines andern Staats, kein neuer Staat gebildet oper errichtet werden; noch soll ein Staat durch die Vereinigung zweyer oder mehrerer Staaten oder Theile von Staaten, ohne die Genehmigung der Gesezgebungen der damit befaften Staaten, sowohl als des Congrefes, gebildet werden. II. Der Congres soll das Recht haben, das Gebiet oder Eigenthum, welches zu den Vereinigten Staaten gehört, zu veräußern und alle nöthigen Verordnungen und Einrichtungen in Rücksicht desselben zu treffen; und es soll nichts, was in dieser Regierungs = Verfafung enthalten ist, so ausgelegt werden, daß dadurch den Ansprüchen der Bereinigten Staaten, oder irgend eines besondern Staats, ein Nachtheil erwuchse, Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten sollen jedem Staat in der Union für eine republicanische Regierung die Gewähre leisten; und sollen jeden derselben gegen einen Einfall und, auf Ansuchung der Gesezgebung oder der vollstreckenden Obrigkeit (wenn die Gesezgebung nicht zusammen berufen werden kann) gegen einheimische Gewaltthätigkeit beschůzen. Artickel V. Der Congref soll zu jeder Zeit, wenn es zwey Drittheile beyder Häuser für nöthig erachten, Berbeferungen in dieser Verfafung vorschlagen, oder, auf das Ansuchen der Gesezgebungen von zwey Drittheilen der verschiedenen Staaten, einen Convent berufen, um Berbeferungen vorzuschlagen, welche in jedem Fall, ihrem ganzen Innhalt und Absichten nach, als ein Theil dieser Regierungs-Verfafung gültig seyn sollen, wenn dies selben von den Gesezgebungen von drey Biertheilen der verschiedenen Staaten, oder von Conventen in drey Viertheilen derselben, wie eine oder in three-fourths thereof, as the one or the other mode of ratification may be proposed by the congress: Provided, that no amendment which may be made prior to the year one thousand eight hundred and eight, shall in any manner affect the first and fourth clauses in the ninth section of the first article and that no state, without its consent, shall be deprived of its equal suffrage in the senate. ARTICLE VI. I. All debts contracted, and engagements entered into, before the adoption of this constitution, shall be as valid against the United States, under this constitution, as under the confederation. II. This constitution, and the laws of the United States which shall be made in pursuance thereof, and all treaties made, or which shall be made, under the authority of the United States, shall be the supreme law of the land, and the judges in every state, shall be bound thereby, any thing in the constitution or laws of any state to the contrary notwithstanding. III. The senators and representatives before mentioned, and the members of the several state legislatures, and all executive and judicial officers, both of the United States and of the several states, shall be bound, by oath or affirmation, to support this constitution; but no religious test shall ever be required as a qualification to any office or public trust under the United States. ARTICLE VII. The ratification of the convention of nine state's shall be sufficient for the establishment of this constitution between the states so ratifying the same. Done in the convention by the unanimous consent of the states present, the seventeenth day of September, in the year of our Lord one thousand seven hundred and eighty-seven, and of the independence of the United States of America the twelfth. In witness whereof we have subscribed our names, New-Hampshine. John Langdon, Nicholas Gilman. Massachusetts. Nathaniel Gorham, Connecticut... William Samucı Johnson, Roger Sherman, and delegate from Virginmy Delaware. George Reed, Jacob Broom. Maryland. James M'Henry, Dan'l of St. Thomas Jenifer, 1 die andere Art der Genehmigung von dem Congref vorgeschlagen werden kann, genehmigt seyn werden: Mit Vorbehalt, daß keine Berbeferung, welche vor dem Jahr ein tausend acht hundert und acht gemacht werden mag, die erste und vierte Clausul in dem neuten Abschnitt des ersten Ur tickels verleken darf; und daf keinem Staat sein gleiches Stimm-Necht in dem Senat ohre seine Einwilligung catzogen werden soll. Artikel. VI. 1. Alle Schulden und Verbindlichkeiten, welche vor der Annahme die for Regierungs-Verfafung gemacht und eingegangen worden, sollen gegen die Vereinigten Staaten unter dieser Regierungs-Verfafung eben so gültig seyn, als unter der Confederation., II. Diese Regierungs-Verfafung und die Geseze der Vereinigten Staaten, welche zufolge derselben gemacht werden, und alle Tractaten, welche, unter dem Ansehn der Vereinigten Staaten, geschloßen sind oder geschloßen werden mögen, sollen das oberste Gesez des Landes seyn; und die Richter in jedem Staat sollen zu denselben verpflichtet seyn, was auch irgend eine Sache, Regierungs-Verfahung und Geseze irgend eines Staats hiergegen verordnen mag. III. Die vorermeldeten Senatoren und Repräsentanten, und die Glieder der verschiedenen Staats-Gesezgebungen, und alle vollstreckende und richterliche Beamte, sowohl der Vereinigten Staaten als auch der verschiedenen Staaten, sollen durch Eyd oder feyerliche Versicherung verpflichtet seyn, diese Regierungs: Berfafung zu unterstügen; aber keine bestimmte Religios-Meynung_foll zur Tüchtigkeit für ein Ame oder offentlichen Auftrag unter den Vereinigten Staaten nöthig seyn. Artide { VII. Die Genchmigung der Convente von nein Staaten soll hinlänglich seyn, um die Constitution unter den so genehmigenzen Staaten festzusehen. Geschehen im Convent durch die einmüthige Genehmigung der gegenwärtigen Staaten, den siebenzehnten Tag Septembers, in den Jahr unsers Herrn ein tausend sieben hundert und sieben und achzig, und im zwölften der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von America. Zum Zeugniß defen haben wir hier unten unsere Namen unterschrieben. Georg Waschington, Präsident, und Abgeordneter von Virginien. Neu - Hampshire.s John Langdon,. Nicholas Gilman. Massachusetts. Nathaniel Gorham, Connecticut. William Samnel Johnson, Roger Scherman. Delaware. Georg Reed, Richard Basset, Jacob Broom. Maryland. James M'Henry, |