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22. März

1861.

lichen Herrn Minister wohl das Vertrauen in Anspruch nehmen, dass unsere No. 31. Aeusserungen nicht in einem Sinne aufzufassen seien, welcher das kaiser- Preussen, liche Kabinet nöthigen sollte, sie abzulehnen. Es liegt mir nun zunächst daran, mein völliges Einverständniss mit der Ansicht des Herrn Grafen v. Rechberg zu konstatiren, dass eine Berufung der kurfürstlichen Regierung an den Bund an und für sich nicht erforderlich, und dass die Eventualität einer im Innern des Kurstaats ohne neue Bundeseinmischung herbeizuführenden Lösung keineswegs als ausgeschlossen zu betrachten sei. Wir hatten jene Berufung an den Bund nur für den Fall als einen möglichen Ausweg in Aussicht genommen, dass die kurfürstliche Regierung, und mit ihr das kaiserliche Kabinet, sich durch die vorliegenden Bundesbeschlüsse an derjenigen Lösung auf dem neuen Gebiet, welche der Herr Graf jetzt selbst andeutet, gehindert glaubten. Dass wir in diesen Bundesbeschlüssen, nach unserer Auslegung derselben, kein solches Hinderniss erblicken, haben wir oft genug ausgesprochen; und wir freuen uns aufrichtig, dass das kaiserliche Kabinet auch bei seiner Auslegung praktisch zu demselben Ergebniss kommt. Wir können auch nicht zweifeln, dass diese Auffassung des wiener Kabinets in Kassel von hinreichendem Einflusse sein werde, um dort etwaige Bedenken beseitigen zu helfen. Ich glaube also die Frage um eine neue Berufung der kurfürstlichen Regierung an den Bund vorläufig ganz ausser Acht lassen zu dürfen und mein Augenmerk ganz auf die Lösung auf dem innern Boden des Kurstaates richten zu sollen. Hier tritt mir in der Darstellung des Herrn Grafen v. Rechberg als das Wesentliche entgegen, dass „die Forderung der Anknüpfung an das ältere Recht des Landes ohne Erschütterung und doch in vollem Maasse erfüllt werde". Nur dadurch wird das Vertrauen hergestellt, und ein fester Boden für die Zukunft gewonnen. Wir sind ganz damit einverstanden, dass dieser Forderung wirklich genügt werde, wenn das Ergebniss einer Berathung mit Kammern nach dem Wahlgesetz von 1860 einer Versammlung nach dem Wahlgesetz der früheren Verfassung vorgelegt wird. Hätte die kurfürstliche Regierung eine solche Absicht den im vorigen Jahre zusammengetretenen Kammern dargelegt, so kann ich nicht zweifeln, dass diese in die Berathung eingetreten wären. Ich glaube auch jetzt mit dem Herrn Grafen v. Rechberg, dass, wenn die kurfürstliche Regierung bei ihrem jetzt bevorstehenden Wahlausschreiben eine solche Absicht klar und unzweideutig ausspricht, und vielleicht in der Wahl ihrer Rathgeber dem Lande eine vermehrte Bürgschaft für die Ausführung giebt, das letztere die so von der Regierung dargebotene Hand nicht abweisen und die Wahlen nach dem Gesetze von 1860 auch jetzt so wenig wie im vorigen Jahre verweigern werde. ¶ Sollte übrigens die kurfürstliche Regierung die letztere Eventualität ernstlich befürchten, so würde, scheint es mir, sie sich in ihrem eigenen Interesse die Frage vorzulegen haben, ob es denn nicht besser wäre, sich derselben gar nicht auszusetzen, sondern lieber sofort aus eigenem freiem Entschlusse zu demjenigen Mittel zu schreiten, welches der Herr Graf v. Rechberg für eben diese Eventualität als das Letzte andeutet, nämlich zu einer direkten Ausschreibung von Wahlen nach dem älteren Verfassungsgesetz, ohne erst das Zusammentreten

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No. 31. der Kammer von 1860 noch einmal zu versuchen. Der Eindruck, den ein Preussen, solcher freier Entschluss im Lande hervorbringen würde, müsste ein für die Regierung ungleich vortheilhafterer sein, als wenn sie erst durch das Misslingen eines neuen Versuchs dazu gedrängt würde. Hierfür aber glauben wir die Erwägung und Entscheidung ganz der kurfürstlichen Regierung überlassen zu müssen, da es uns nur auf den Rechtspunkt, nämlich die formale Anknüpfung an das alte Recht ankommt, welchen wir in beiden Fällen mit dem Herrn Grafen v. Rechberg für hinreichend gewahrt erachten. Noch in einem anderen Punkte glauben wir der Erwägung und Beschlussfassung der kurfürstlichen Regierung nicht vorgreifen zu dürfen. Ich habe im Obigen absichtlich nur den Ausdruck „das Wahlgesetz der älteren Verfassung" gebraucht. Der kaiserliche Minister spricht nur von dem Wahlgesetz von 1831 und scheint das von 1849 als durch den Bundesbeschluss von 1852 in seinem wesentlichen Inhalte reprobirt, auszuschliessen. Es ist nothwendig, unsere Stellung hierzu offen zu bezeichnen. Es ist für uns keinem Zweifel unterworfen, dass das Wahlgesetz der Verfassung von 1831, seinem Inhalt und Charakter nach, bei Weitem vorzuziehen sei; wir glauben auch, dass materiell diese Ueberzeugung von dem grössten Theile der Bevölkerung von Hessen getheiltt werde. Hierin allerdings kann die Entscheidung nicht gesucht werden. Wenn aber die kurfürstliche Regierung offen erklärt: da die Bundesmässigkeit des Gesetzes von 1849 einmal so bestimmt angefochten und *) von der Majorität der Bundesversammlung behauptet worden sei, so halte sie es für angemessen, auf das ältere, ganz unbestrittene Recht zurückzugehen, und die unruhigen Zeiten der Jahre 1848 und 1849 ebensowohl, wie die späteren Versuche bei Seite lassend, mit den Ständen von 1831 die Grundlagen einer neuen Gestaltung zu vereinbaren so würden wir nicht allein von unserm Standpunkt kein Bedenken dagegen haben, sondern auch glauben, dass das Land darin eine genügende Anknüpfung an das alte Recht erblicken könne und werde. Sollte auf der andern Seite die kurfürstliche Regierung im Hinblick auf die Stimmung des Landes und in dem Wunsche, das Vertrauen desselben vollständig herzustellen und jeden Zweifel zu beseitigen, sich zu einer Berufung der Stände nach dem Wahlgesetze von 1849 entschliessen, so würden wir glauben, dass auch die Bundesversammlung durch jene im Jahre 1852 ausgesprochene Missbilligung dieses Gesetzes nicht veranlasst sein würde, Einspruch dagegen zu erheben, da diese Berufung ausdrücklich zu dem Zweck stattfinden würde, den bundeswidrigen Charakter jenes Gesetzes abzuändern. Wir wünschten daher die Wahl zwischen den Wahlgesetzen von 1831 und 1849 unsererseits als eine offene Frage zu behandeln und sie der Entscheidung der kurfürstlichen Regierung zu überlassen. Ich brauche nicht erst hinzuzufügen, dass wir auch alle anderen über die Bundeswidrigkeit hinausgehenden und nur auf Gründen der Zweckmässigkeit beruhenden Aenderungen der Verfassung von 1831. als solche offene Fragen behandeln und lediglich der Verhandlung zwischen der Regierung und den Ständen überlassen müssen. Dazu gehört auch die Frage nach der definitiven Einrichtung zweier Kammern. Dass wir im Allgemeinen dem Zweikammer

*) dies

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system den Vorzug geben, wird Niemand bezweifeln; über seine Anwend- No. 31. barkeit und Anwendung auf die hessischen Verhältnisse haben nicht wir Preussen. zu entscheiden. In diesem Sinne dürfen wir wohl erwarten, uns auf gleichem Boden mit dem kaiserlichen Kabinet zu befinden. Unsere Uebereinstimmung mit dem letzteren liegt also wesentlich in dem Haupt- und Kardinalpunkt der ganzen Frage: nämlich darin, dass wir beide wünschen, das Vertrauen und den festen Boden für die Zukunft im Lande dadurch hergestellt zu sehen, dass der Kurfürst das den nicht bundeswidrigen Inhalt der Verfassung von 1831 wiederherstellende Staatsgrundgesetz, nebst den von ihm gewünschten und zu proponirenden Abänderungen, sei es nach vorheriger Berathung mit den neuen Kammern, sei es event. auch ohne eine solche, einer nach dem älteren anerkannten Verfassungsrecht zusammenberufenen Ständeversammlung zur Vereinbarung vorlege. Es kommt darauf an, dass der Kurfürst diese Absicht klar, offen, unzweideutig und bindend ausspricht. Dies ist der Punkt, auf den, meines Erachtens, alle Bemühungen in Kassel zu richten sind, und gegen welchen alle oben ange. deuteten, vielleicht noch vorhandenen Differenzen der Ansicht im Einzelnen zurücktreten müssen. In diesem Sinne habe ich den königl. Gesandten in Kassel bereits instruirt zu sprechen; wir glauben, dass er auf diesem Felde mit dem Vertreter der kaiserl. Regierung zusammentreffen wird, und wir müssen hoffen, dass der Eindruck solcher übereinstimmenden Rathschläge seine Wirkung nicht verfehlen werde. Da mir sehr daran gelegen sein muss, dass das kaiserl. Kabinet über unsere Stellung zu den oben angeführten einzelnen Punkten nicht im Unklaren sei, so ersuche ich Ew. etc. ergebenst, dem Herrn Grafen v. Rechberg von gegenwärtigem Erlass nicht nur vollständige Mittheilung zu machen, sondern ihm auch Abschrift von demselben zu lassen.

Sr. Erlaucht d. Hrn. Grafen v. Solms zu Wien.

Schleinitz.

No. 32.

OESTERREICH. Min. d. Ausw. an die k. k. Gesandtschaft in Berlin. kurhessische Verfassungsfrage betr.

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Wien, 31. März 1861.

Die

Oester

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Der königlich preussische Geschäftsträger Graf v. Solms hat uns die No. 32. abschriftlich anliegende Rückäusserung seines Kabinets auf unseren Erlass reich. an Ew. H. vom 11. d. M., betreffend die kurhessische Verfassungs-Ange- 31. März legenheit, mitgetheilt. Dieser Eröffnung zufolge hat die Anerkennung der königlichen Regierung der Bereitwilligkeit nicht gefehlt, womit wir von neuem zu einer übereinstimmenden Einwirkung der beiden Kabinete auf die bevorstehenden Entschliessungen der kurfürstlich hessischen Regierung die Hand geboten haben. Es gereicht uns zu lebhafter Befriedigung, dass den von uns in dieser Richtung gegebenen Andeutungen die volle Billigung des Freiherrn v. Schleinitz entgegengekommen ist. Um das vorhandene Einverständniss vollends ins Klare zu bringen, glauben wir noch einmal die beiderseits angenommenen Punkte in genauerer Fassung kurz zusammen. stellen zu sollen. Die beiden Kabinete sind darin einig, der kurfürstlichen

Oester Regierung folgende Rathschläge zu ertheilen: 1) Es ist der Wunsch reich, Oesterreichs und Preussens, dass die kurfürstliche Regierung, wenn sie zur

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Ausschreibung der Wahlen nach dem Wahlgesetze von 1860 schreitet, dem Lande offen und unzweideutig ihre Absicht kundgebe, den Kammern einen Verfassungsentwurf vorzulegen, in welchem die nicht bundeswidrigen Bestimmungen der Verfassung von 1831, jedoch unter Beibehaltung des Zweikammer-Systems wieder hergestellt sein werden. ¶2) In dem Falle, wenn die kurfürstliche Regierung vor der Ausschreibung der Wahlen sich überzeugen müsste, dass die Wahlkörperschaften auch durch eine solche offene Kundgebung des Entschlusses der Regierung, materiell an das Verfassungsrecht von 1831 wieder anzuknüpfen, sich nicht bestimmen lassen würden, die Wahlen nach der Verfassung von 1860 vorzunehmen, könnte nach der Ansicht der beiden Mächte die Regierung den Vorbehalt aussprechen, für das Ergebniss ihrer Verhandlungen mit den Kammern von 1860 nachträglich auch die Gutheissung einer nur ad hoc nach dem Wahlgesetze von 1831 zu berufenden Stäude Versammlung einzuholen, um dadurch den Rechtsbestand der künftigen Verfassung des Kurfürstenthums vor jedem Zweifel sicherzustellen. 3) Wäre aber endlich die Lage der Art, dass einer absoluten Verweigerung der Wahlen nach der Verfassung von 1860 auch durch einen solchen Vorbehalt nicht mehr vorgebeugt werden könnte, so würden die beiden Mächte damit einverstanden sein, dass die kurfürstliche Regierung den Entschluss fasste, unmittelbar nach dem Wahlgesetze von 1831 eine Ständeversammlung ausschliesslich zu dem Zwecke einzuberufen, um ihr den auf der vorerwähnten Grundlage abgefassten Verfassungsentwurf vorzulegen. Selbstverständlich müsste in allen diesen Fällen die Verfassungsurkunde von 1860 in ungestörter Geltung und Wirksamkeit bleiben, bis sie durch ein Einverständniss der Regierung mit den Kammern, beziehungsweise mit der ad hoc nach der Wahlordnung von 1831 zu wählenden Ständeversammlung abgeändert sein würde. Die uns vorliegende Mittheilung des Herrn Frhrn. v. Schleinitz bietet uns die Gewissheit, dass eine Lösung, die innerhalb der durch diese Punkte bezeichneten Gränzen erfolgte, den Wünschen des Berliner Kabinets vollständig entsprechen würde. Die k. Regierung glaubt nun zwar von ihrer Voraussicht auch eine Entwicklung der Sache, die zum Theil jenseits dieser Gränze liegen würde, nicht ganz ausschliessen zu können. In doppelter Beziehung lässt sie Raum für Abweichungen von dem eben angedeuteten Gange. Erstens hebt sie hervor, dass sie wenn gleich im Allgemeinen dem Zweikammer - Systeme den Vorzug gebend sich nicht für berufen halte, über die Anwendung dieses Systemes auf die Verhältnisse Kurhessens zu entscheiden. Sie verhehlt zweitens nicht, dass sie es in dem Falle, wenn zu einem älteren Wahlgesetze zurückgegriffen werden müsste, für eine offene Frage halten würde, ob die kurfürstliche Regierung die Wahlen nach dem Gesetze von 1831, oder nach jenem von 1819 ausschreiben sollte. Allein den Ansichten des k. Kabinets auch hierin zu folgen, müssen wir auf unserem Standpunkte gerechten Anstand nehmen. In der ersteren Hinsicht, wir sind weit entfernt, Dies zu verkennen. sind allerdings Rücksichten der Zweck

reich.

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mässigkeit ausschliesslich massgebend, und ohne Zweifel steht es der kur- No 32. fürstlichen Regierung zu, zwischen der Beibehaltung des Zweikammer- OesterSystems und der Rückkehr zu der einen Kammer der Verfassung von 1831 31. März zu wählen und über ihre Vorschläge mit der Landesvertretung zu unterhandeln. Wenn es sich aber um unsern Rath handelt, so können wir nicht wünschen, dass unsere Aeusserungen so aufgefasst werden, als ob wir uns gleichgültig zu diesem Punkte verhielten, und als ob die kurfürstliche Regierung auch dann, wenn sie die Erste Kammer fallen liesse, sich im Einklange mit unseren Wünschen befände. Noch weniger glauben wir in der zweiten der obigen Beziehungen durch unsere Sprache in Kassel Zweifel über unsere Ansicht hervorrufen zu dürfen. Derjenige Ausspruch der Bundes-Versammlung, durch welchen die Verfassung von 1831 in ihren wesentlichen von dem übrigen Inhalte nicht wohl zu trennenden Bestimmungen für unvereinbar mit dem Bundesrechte erklärt wurde, bezog sich nicht ausdrücklich auf die Wahlordnung von 1831, die damals bereits nicht mehr in Wirksamkeit bestand. In der Berufung einer Versammlung nach dieser Wahlordnung vermögen wir daher äussersten Falles ein zuverlässiges Mittel zur Versöhnung der sich widerstreitenden Ansichten und zur Beruhigung der Gemüther zu erblicken. Die Wahlbestimmungen von 1819 dagegen sind vom Bunde speziell als mit dem Bundesrechte nicht vereinbar bezeichnet worden, und sie könnten daher von der kurfürstlichen Regierung nicht ohne offenen Widerspruch mit der Entscheidung des Bundes von neuem zur Anwendung gebracht werden. Ueberdies beginnt eine vorgeschrittene Partei im Kurfürstenthume offen genug das Bestreben an den Tag zu legen, den ganzen Inhalt der Verfassung von 1831, sammt den Novellen von 1849, als das Recht des Landes definitiv zurückzuverlangen; ja nur zu sehr gewinnt es den Anschein, als sei der Hauptzweck der ganzen Bewegung, gerade die dem monarchischen Prinzip und den deutschen Bundesverträgen am meisten entgegengesetzten Bestimmungen der älteren Verfassung bleibend wieder ins Leben zu rufen. Wenigstens könnte diese Tendenz in einer nach dem Gesetze von 1819 berufenen Kammer leicht die entschieden vorherrschende werden. Es muss uns aber daran gelegen sein, dass eine so ungünstige Wendung, falls sie wider Verhoffen eintreten sollte, in keiner Weise auf Rechnung der Rathschläge, an denen wir Theil nehmen, gesetzt werden könnte. Ueber die oben angegebenen Schranken hinaus wird sich daher unsere Einwirkung auf den Gang der Angelegenheit nicht erstrecken dürfen. Ew. H. wolle dem k. Herrn Minister des Aeussern die vorstehenden Bemerkungen mittheilen, auch ihm, falls er es wünschen sollte, eine Abschrift der gegenwärtigen Depesche in Händen lassen. Wir bringen dieselbe gleichzeitig zur Kenntniss, unseres Gesandten in Kassel, Grafen Karnicki, als Richtschnur für seine Aeusserungen, ihn beauftragend, die oben unter 1 bis 3 hervorgehobenen Punkte nachdrücklich bei der kurfürstlichen Regierung zu bevorworten. Wir können nicht schliessen, ohne nochmals Zeugniss von unserer aufrichtigen Genugthuung über das Einverständniss abzulegen, welches sich zwischen den beiden Höfen rücksichtlich des wesentlichen Charakters der herbeizuwünschenden Lösung nunmehr herausgestellt

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