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Io. 29. Besetzung einer Stelle die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, commandirt Preussen die betreffenden Officiere und Beamten zur Dienstleistung im Herzoglichen Contingent, gleichviel ob eine Versetzung aus der Preussischen Armee in das Contingent erfolgt oder innerhalb desselben eine Beförderung stattgefunden hat, und benachrichtigt hiervon Seine Hoheit den Herzog, welcher sodann die Anstellung des Betreffenden im Contingent verfügt. 5) Versetzungen aus dem Contingent in die Preussische Armee und Verabschiedungen von Officieren, Portepee-Fähnrichen, Aerzten und Zahlmeistern erfolgen unmittelbar von Seiten Preussens. Jedem Antrage Seiner Hoheit des Herzogs auf Versetzung eines Officiers etc. aus dem Contingent wird die thunlichste Rücksicht widerfahren. ¶ Seine Hoheit der Herzog behält sich vor, Officiere à la suite zu ernennen, welche jedoch ausser Beziehung zu dem Contingent und mithin zur Convention bleiben.

Art. 13. Die dem Contingent bereits angehörenden respective zu demselben zu commandirenden Officiere, Portepee-Fähnriche, Aerzte und Zahlmeister tragen die Uniform und die Dienstabzeichen des Contingents und werden mittelst Handschlags verpflichtet: „Für die Dauer ihres Commandos Seiner Hoheit dem Herzoge treu und redlich zu dienen, Höchst Dero Nutzen und Bestes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden." Zur Anlegung fremder Orden und Ehrenzeichen haben dieselben die Genehmigung Seiner Majestät des Königs einzuholen. Zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzoge ihnen etwa verliehenen Herzoglichen Decorationen bedarf es einer solchen Genehmigung nicht.

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Verwendung der Truppen zu Sicherheitszwecken. Art. 17. Seiner Hoheit dem Herzoge steht das Recht zu, sowohl das Contingent in seiner Gesammtheit, als einzelne Abtheilungen desselben zu polizeilichen Zwecken zu verwenden. Das Einschreiten der Militairbehörden Behufs Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung ist durch die vorgängige Requisition der competenten Civilbehörde bedingt; es haben jedoch die Militairbehörden den diesfalls zu Folge der bestehenden Vorschriften an sie ergehenden Requisitionen unweigerlich Folge zu leisten. In allen Fällen, in denen das Militair zur Unterdrückung von Tumulten einzuschreiten oder sonst von den Waffen Gebrauch zu machen hat, kommen die für die Preussische Armee bestehenden Bestimmungen zur Anwendung. Insoweit diese Bestimmungen auf besonderen Gesetzen beruhen, werden die letzteren als für die Herzogthümer gültig anerkannt und in die gemeinschaftliche Gesetzgebung derselben aufgenommen. ¶ Werden durch die vorstehend erwähnten Verwendungen besondere Kosten verursacht, so sind dieselben aus der Hersoglichen Staatskasse zu tragen respective zu erstatten.

Garnisonen. Art. 18.

Militairgeistlichkeit. Art. 19.
Auditeure. Art. 20.

Militairjustiz pflege. a) Disciplinarstrafen. Art. 21.

b) Gerichtliches Verfahren. Art. 22. und 23.
c) Ehrengerichtliches Verfahren. Art. 24.
Vollstreckung der Erkenntnisse. Art. 25. und 26.
Gerichtsstand in Civilsachen. Art. 27.
Oeconomie und Verpflegung. Art. 28.
Gesuche und Eingaben. Art. 29.
Inventarium an Bekleidung. Art. 30.

Wirkungen einer Aufhebung der Convention. Art. 31.

Art. 32. Gegenwärtige Uebereinkunft kann nur mit beiderseitigem Einverständniss der contrahirenden Theile abgeändert oder aufgehoben werden. Doch steht jedem derselben nach Ablauf von 10 Jahren also am 1. Juli 1872 der Rücktritt von der Convention frei. Soll von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden, so ist die Convention am 1. Juli 1871 zu kündigen und wird bei dem, in den vorstehenden Artikeln besonders vorgesehenen Auflösungsverfahren auf die möglichst ungeschmälerte Erhaltung der Kriegstüchtigkeit des Herzoglichen Bundes-Contingents von Preussischer Seite jede billige Rücksicht genommen werden.

Art. 33. Der Abschluss der gegenwärtigen Uebereinkunft erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen, nach deren Einholung dieselbe, und zwar spätestens am 1. Juli 1862 in Kraft treten soll etc.

Zu Urkund dessen haben die im Eingang genannten Bevollmächtigten die Uebereinkunft unterzeichnet und untersiegelt. Geschehen zu Berlin den 1. Juni 1861.

(L. S.) Köhlau. (L. S.) von Hartmann, (L. S.) Dr. R. Hepke. (L. S.) von Reuter.

No. 29.

No. 30.

OESTERREICH Min. d. Ausw. an die k. k. Gesandtschaft in Berlin. kurhessische Verfassungsfrage betr. *)

Wien, 11. März 1861.

Die

reich 11. März 1861.

Eine vertrauliche Mittheilung des königlich preussischen Kabinets, No. 30. enthalten in der abschriftlich anliegenden Depesche des Herrn Freiherrn Oesterv. Schleinitz, lenkt von neuem unsere Aufmerksamkeit auf die Lage des kurhessischen Verfassungsstreites. Ich kann vor Allem nicht verschweigen, dass es unsere Absicht war, uns nicht mehr anders, als in Folge einer be*) Eröffnet ist vorliegender Schriftwechsel durch eine preussische Depesche vom 4. März d. J. Die „Allgemeine Preussische Zeitung" erläutert denselben folgendermassen: Die doppelte Rücksicht auf den bevorstehenden, jetzt von Neuem in nicht unerwarteter Weise abgelaufenen Versuch der kurfürstlichen Regierung mit Kammern von 1860, und auf die inzwischen in Wien eingetretene Wendung der österreichischen Politik, hatte im März d. J. die preussische Regierung bewogen, den Versuch zu machen, ob sich Anknüpfungspunkte zu einer gemeinsamen, einen praktischen Erfolg in Aussicht stellenden Einwirkung in Kassel durch Preussen und Oesterreich finden liessen, und dabei den Gedanken auszusprechen, dass etwaige Bedenken der hessischen Regierung, die aus ihrer eignen Stellung zu den frühern Bundesbeschlüssen entsprängen, durch eine erneute Provocation auf den Bundestag beseitigt werden könnten.“

Staatsarchiv, 1861.

6

reich,

1861.

No. 30. stimmten bundesmässigen Verpflichtung auf das Feld dieser bedauerlichen Oester Kontroverse zu begeben. Man kann von uns billiger Weise nicht verlangen, 11. März dass wir uns vorzugsweise den Beruf zuschreiben sollen, immer wieder die. Mittel zur Lösung von Schwierigkeiten aufzusuchen, die, wenn unser guter Wille sich früher hätte Geltung verschaffen können, nie entstanden oder längst überwunden sein würden. Eine Regierung, welche sich gegenüber einer, weder von ihr hervorgerufenen, noch sie unmittelbar berührenden Verwicklung befindet, wird in der Regel am besten thun, wenn sie die Sorge für den Ausgang den näher Betheiligten überlässt. Um uns zu bewegen, in dieser Sache freiwillig neue Schritte zu thun, bedarf es daher des ganzen hohen Werthes, welchen wir stets darauf legen, einem von Seite Preussens uns ausgesprochenen Wunsche entgegenzukommen. ¶ Noch eine zweite Bemerkung kann ich an dieser Stelle nicht unterdrücken. Frhr. v. Schleinitz folgert aus den von Sr. Majestät dem Kaiser jüngst gefassten bedeutungsvollen Entschliessungen, dass für die kaiserliche Regierung nunmehr auch eine Aenderung ihrer Sprache über die kurhessische Angelegenheit als angezeigt erscheine. Wir freuen uns aufrichtig der Worte freundschaftlicher Sympathie, mit welcher der königlich preussische Herr Minister über unsere neuen Verfassungs-Einrichtungen sich ausspricht. Aber wir müssen auf das Bestimmteste in Abrede stellen, dass zwischen dem Entwicklungsgange im Innern unseres Reiches und dem Verlaufe der kurhessischen Frage irgend ein Zusammenhang bestehe. Diese letztere ist keine Frage innerer Verfassungspolitik, sie ist ein bundesrechtlicher, aus ganz exceptionellen Ereignissen hervorgegangener Prozess. Längst haben wir bewiesen, dass wir nicht besser verlangen, als das öffentliche Recht des Kurfürstenthums Hessen eben so fest und sicher begründet zu sehen, wie dasjenige so vieler anderer deutscher Staaten. Ja, wenn wir uns den Unterschied zwischen den schon seither von uns in Kassel ertheilten Rathschlägen und denjenigen Preussens zu vergegenwärtigen suchen, so haben wir wirklich Mühe, die trennende Linie noch deutlich zu erkennen. War doch auch Preussen schon zur Zeit des Bundesbeschlusses von 1852 ein constitutioneller Staat, und wenn man dieses Beispiel wegen des seitdem eingetretenen Systemwechsels nicht gelten lassen will, so hat doch das Verhalten so vieler anderer deutscher Regierungen bewiesen, dass man das öffentliche Recht des eigenen Landes streng achten, und doch über die bundesrechtliche Differenz, die über Kurhessen schwebt, anders denken kann, als es jetzt die Wortführer für eine unbedingte Rückkehr zum Verfassungszustande von 1831 oder von 1849 verlangen. Die bayerische Zweite Kammer hat so eben das Hauptgewicht darauf gelegt, die Verfassungen der deutschen Einzelstaaten gegen etwaige Konsequenzen, die aus dem Bundesbeschlusse von 1852 zu ziehen wären, zu verwahren. Wir erachten diesen Standpunkt für weit begründeter, als die Forderungen Derjenigen, die es für erlaubt und für heilsam halten, Alles, was auf Grund jenes Bundesbeschlusses seit zehn Jahren in Kurhessen geschehen ist, ohne Weiteres als nicht geschehen zu behandeln. Auch war die königl. preussische Regierung seither weit entfernt, sich diese allzu absoluten Forderungen anzueignen. Ihre Ansicht ging vielmehr dahin, dass

Oesterreich,

1861.

die Wiederanknüpfung an den früheren Rechtszustand von dem Boden No. 30. der von ihr nicht als definitiv betrachteten Verfassung von 1860 aus und durch Vermittlung der Stände von 1860 bewirkt werden sollte. Erst 11. März jetzt spricht sie uns die Ueberzeugung aus, dass eine abermalige Berufung der Kammern von 1860 nicht mehr zum Ziele der endlichen Beilegung des leidigen Streites führen könne. Als einen möglichen Ausweg empfiehlt sie daher jetzt, die kurfürstliche Regierung selbst möge sich von neuem an die deutsche Bundesversammlung wenden, um die ausdrückliche Ermächtigung für sich zu beantragen, einen andern Weg, nämlich den der Epuration der Verfassung von 1831 einzuschlagen. ¶ Gerne wird nun von uns anerkannt, dass ein solcher Antrag der kurfürstlichen Regierung die Stellung der Bundesversammlung zur Sache wesentlich ändern würde. Wir können Freiherrn v. Schleinitz unbedenklich darin beipflichten, dass sich in diesem Falle wohl leicht das Mittel finden lassen würde, die formalen Schwierigkeiten zu ebnen, die sich aus dem Wortlaut des Beschlusses von 1852 ergeben. Nur müssen wir uns fragen, ob denn der deutsche Bund, welchem man so laut eine Ueberschreitung seiner Befugnisse vorgeworfen hat, es jetzt von neuem auf sich nehmen könne, die Frage, mit welcher der Landesvertretungen, ob mit jener von 1831 oder 1819 oder von 1860 die Regierung die Epuration der Urkunde von 1831 vorzunehmen habe, von sich aus zu entscheiden? Und eben so wenig wird der Bund die Antwort auf diese Frage in bianco lassen können. ¶ Wir werden daher der kurfürstlichen Regierung, wenn sie die Sache wieder an den Bund brin gen zu müssen glaubt, zwar diesen Schritt nicht widerrathen, aber wir wünschen weder irgend eine Verantwortlichkeit für die Wahl dieses Verfahrens zu übernehmen, noch möchten wir, wie die Sachlage sich uns darstellt, die Eventualität einer im Innern des Kurstaates ohne neue Bundeseinmischung herbeizuführenden Lösung bereits als ausgeschlossen betrachten. Ueber das endliche Ziel herrscht ohnehin notorischerweise ein fast allgemein getheiltes Einverständniss. Es soll künftig im Kurstaate ein zwar das Zweikammer-System beibehaltendes, im Uebrigen aber den nichtbundeswidrigen Inhalt der Verfassung von 1831 wiederherstellendes Staatsgrundgesetz bestehen. Wenn nun die kurfürstliche Regierung dem Lande keinen Zweifel daran lässt, dass sie die Kammern von 1860 zu dem einzigen Zweke einberufe, um an dieses Ziel zu gelangen, dabei aber den Grundsatz der RechtsKontinuität auch von ihrem Standpunkte aus zu wahren, so lässt sich von der Besonnenheit der Bevölkerung vielleicht noch immer erwarten, dass die Regierung das richtige Verständniss für ihre Absicht finden werde. Wir würden dann selbst Nichts dagegen einzuwenden finden, wenn die Kammern von 1860 ihrerseits darauf antrügen, dass zur Beseitigung aller Zweifel an dem Rechtsbestande des künftigen Definitivums die neue Urkunde einer ad hoc nach dem Wahlgesetze von 1831 einzuberufenden Ständeversammlung vorgelegt, und dadurch die Bedenken Derjenigen, welche die Kammern von 1860 nicht für legitimirt zur Vertretung des Landes erachten, ein- für allemal gehoben würden. Die Forderung der Anknüpfung an das ältere Recht des Landes wäre dann ohne Erschütterung und doch im vollsten Maasse

No. 30. erfüllt. Und selbst in dem ungünstigen Falle, wenn die Wählerschaften Oester des Landes auch auf diesen Weg der Versöhnung nicht eingingen, wenn 11. März

reich,

1861.

sie, auf einem Widerspruche beharrend, der alsdann kaum mehr in anderem. Lichte als in dem einer unfruchtbaren Konsequenzmacherei erscheinen könnte, die Wahlen nach dem Gesetze von 1860 diesmal ganz verweigerten, bliebe der kurfürstlichen Regierung noch immer ein nicht direkt gegen den Bundesbeschluss von 1852 verstossendes Mittel übrig. Sie könnte sich in diesem äussersten Falle selbst mit Umgehung der Kammern von 1860 unmittelbar zur Ausschreibung von Wahlen nach dem Gesetze von 1831 entschliessen und den neuen Verfassungsentwurf der auf dieser Grundlage gewählten Kammer vorlegen. Wir lassen dahingestellt, ob nicht selbst dieser Ausgang der Sache einer immerhin in mancher Hinsicht schwierigen und weit aussehenden Verhandlung am Bunde über Epuration der Verfassung von 1831 vorzuziehen wäre. ¶ Ew. H. wollen dem Freiherrn v. Schleinitz den gegenwärtigen Erlass vertraulich mittheilen, mit dem Bemerken, dass die obigen Andeutungen der Sprache unseres Geschäftsträgers in Kassel zur Richtschnur dienen werden. Ich darf hoffen, dass die k. Regierung in dieser unserer Rückäusserung hinreichende Anhaltspunkte für ein gemeinsames Vorgehen der beiderseitigen Vertreter am kurfürstlichen Hofe, jedenfalls aber neue Beweise für unsern aufrichtigen Wunsch, diese ganz retrospective Streitfrage endlich abgeschlossen zu sehen, erkennen werde. Empfangen etc. etc.

Sr. E. dem Grafen Karolyi in Berlin.

Rechberg.

No. 31.

PREUSSEN. Min. d. Ausw. an die Gesandtschaft in Wien. Die kurhessische Verfassungsfrage betr.

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Berlin, 22. März 1861.

No. 31.
Ew. Erlaucht empfangen anliegend Abschrift desjenigen Erlasses,
Preussen, welchen der kaiserliche Herr Minister, in Erwiderung unserer Mitthei-
22. März lung vom 4. d. M. in Betreff der kurhessischen Verfassungs-Angelegen-

1861.

heit an den Herrn Grafen von Karolyi unter dem 11. d. M. gerichtet und welchen letzterer mir vertraulich mitgetheilt hat. Ich ersuche Ew. etc. dem Herrn Grafen von Rechberg meinen aufrichtigsten Dank für diese Mittheilung zu sagen, und es ihm auszusprechen, mit wie lebhafter Freude wir eine Uebereinstimmung in den Ansichten über das praktische Ziel begrüssen, welche so wesentlicher Art ist, dass sich darauf die Hoffnung einer günstigen Wendung in Kassel gründen lässt. Die Bemerkungen, welche der kaiserliche Herr Minister der Darlegung seiner eigenen praktischen Auffassung vorauschickt, bedürfen wohl keines näheren Eingehens meinerseits. Je uneigennütziger unsere eigene ganze Stellung zu dieser Angelegenheit ist, um so mehr können wir uns nur freuen, wenn die kaiserliche Regierung ihre Mitwirkung in derselben der Rücksicht auf den Wunsch Preussens zuschreibt. In Bezug auf die zweite Bemerkung aber, welche die Stellung Oesterreichs zu der kurhessischen Frage betrifft, darf ich von dem kaiser.

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