Der Titularepiskopat in der römisch-katholischen Kirche mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Weihbischöfe |
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abendländischen Abschnitt anbetrifft Andreucci Apostel Archidiakon Artikel Ausdrücke außerhalb Benedikt XIV besonders Bestehen Bestellung eines Suffragans Bestimmungen betreffenden Binterim Bischof Bistümer Bulle De salute Bunge Chorbischöfe christlichen Cöln deutscher Bischofsstühle Deutschland Diakonen Diözese ecclesia Einfluß Einspruchsrecht einzelnen episcopi episcopus Ernennung ersten erteilt erwähnten Evelt ferner Fontes Gebiete geistlichen Oberen geistliches Amt gemäß Gemeinde Gesetz vom 11 Gonzalez Tellez Grund Heister-Binterim Hinschius Kirchenrecht hinsichtlich Inhaber insofern Jahre Jahrhundert Juli Jurisdiktion Kandidaten kanonische Recht katholischen Kirche kirchenpolitischen Gesetze Kirchenrecht kirchlichen Koch Konkordat Konsekration Konzil Konzil von Vienne Lande läßt lediglich letztere lichen Livland meist Metropoliten Mitwirkungsrecht muß Ordinarien Ordinarius Ordination Paderborn Papst päpstliche partibus infidelium Personen pontificalibus Pontifikalien Presbyter Preußen preußischen Quod Rechte und Pflichten Rechtssatz schließlich schließt sede später Sprengel Staat staatliche Stellung Stellvertretung Suffragan i. e. Suffragans Synode Tätigkeit Teil Thomassin Titular Titularbischöfe Tridentinum Übertragung Verpflichtung Vertreter Verwaltung Vollmacht Weih Weihbischöfe Zweiter
Popular passages
Page 60 - wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen".
Page 65 - Zugleich hat er zu erklären, dass er bereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dem Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen.
Page 56 - Archiepiscopis et Episcopis id omne exercere liberum erit , quod in vim pastoralis eorum ministerii sive ex declaratione , sive ex dispositione Sacrorum canonum secundum praesentem et a Sancta Sede adprobatam Ecclesiae disciplinam competit...
Page 66 - Candidaten für ein geistliches Amt sowie das Einspruchsrecht des Staates werden aufgehoben: || 1. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, 2. für die Anordnung einer Stellvertretung oder einer Hülfsleistung in einem geistlichen Amte.
Page 66 - Befetzung zu genehmigen hat. 8 19. Die Errichtung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zulässig.
Page 62 - Ämter hat die Erledigung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und den Verlust des Amtseinkommens zur Folge. IV.
Page 76 - Christi fidelibus administrare, aliaque pontificalia munera sine alterius episcopi opera et auxilio exercere ; hinc nos confirmantes suffraganeatus in dioecesibus regni Borussiae, in quibus. constituti reperiuntur, eos in Coloniensi ac Trevirensi dioecesibus redintegramus et de novo constituimus...
Page 37 - Geschichtliche Nachrichten über die Weihbischöfe von Münster. Ein Beitrag zur Spezialgeschichte des Bistums Münster. Münster 1862 (Nachträge in WZ 23 (1862) und 40 (1882).
Page 55 - Münch, vollständige Sammlung aller älteren und neueren Konkordate, nebst einer Geschichte ihres Entstehens und ihrer Schicksale. 2 Thle. Leipzig, 1830, 1831. 8. 2) Statt „inter" steht in dem Dresdener Originale: „intra".
Page 74 - Einspruch ist zulässig: 1. wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung des geistlichen Amtes fehlen; 2. wenn der Anzustellende wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches das deutsche Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der öffentlichen Aemter bedroht, verurtheilt ist oder sich in Untersuchung befindet ; 3.